Missbräuchliche Entlassung eines Streithahns
Führt ein persönlicher Konflikt zwischen zwei Arbeitnehmern, die sich gegenseitig nicht ausstehen können, zu einer schweren Störung des Arbeitsfriedens, dann darf der Patron laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht einfach einen der beiden Streithähne entlassen. Vielmehr ist der Arbeitgeber auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht gehalten (Art. 328 Obligationenrecht), das Seine zu einer Entschärfung des Konflikts beizutragen. Wird eine Aussöhnung gar nicht oder nur halbherzig angestrebt und stattdessen eine Kündigung ausgesprochen, kann sich diese als missbräuchlich erweisen.
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