24. Februar 2003

Text

Wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge?
Werner Nussbaum
Werner Nussbaum
Die wohlerworbenen Rechte werden aufgrund der Unterdeckung von Pensionskassen immer öfters ins Feld geführt. Ihre Bedeutung erhielten sie ursprünglich zur Abwehr der öffentlichen Hand bei der Regelung wichtiger Bereiche, die aus wichtigen Gründen einer neuen Ordnung bedurften. Wohlerworbene Rechte sind grundsätzlich nicht Gegenstand unter den Parteien des Privatrechts. Insbesondere in der privaten Berufsvorsorge haben sie nicht die Bedeutung, die ihnen aufgrund ihres Zwecks zukommt. Sie können im Vorsorgeverhältnis zwischen dem privaten Arbeitgeber, der Stiftung und den Versicherten auch deshalb keine Anwendung finden, da hier keine öffentliche Hand vorliegt. Hingegen können sie z.B. bei Gesetzesänderungen Bedeutung erhalten. Zentrale Grundsätze bei Leistungskürzungen zur Sanierung von Pensionskassen sind die Gleichbehandlung der Versicherten und der Vertrauensschutz. Rentner sind ebenfalls Versicherte und entsprechend zu berücksichtigen. Leistungskürzungen können aufgrund des Zwecks der beruflichen Vorsorge aber nur ultima ratio bei der Sanierung der Vorsorgeeinrichtung sein.
Die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain «.ch». Neuerungen per 01. März 2003
Jann Six
Jann Six
Am 01. März 2003 treten die technischen und administrativen Vorschriften (TAV) des Bundesamtes für Kommunikation über die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain «.ch» in Kraft. Die TAV regeln nebst technischen Fragen die Rechte und Pflichten der Registerbetreiberin «Switch», die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zuteilung, Übertragung, Löschung und den Widerruf von Domain-Namen, sowie die Bearbeitung von Personendaten in diesem Zusammenhang. Auf das gleiche Datum hin hat die Registerbetreiberin «Switch» ihre Geschäftsbedingungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Einige Neuerungen sind von beachtlichem Interesse.
Der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken in Publikumsgesellschaften
Christoph Steiner
Christoph Steiner
Im Unterschied zum schweizerischen Recht regelt das amerikanische Recht bereits heute zahlreiche Möglichkeiten des Einsatzes von neuen Informations- und Kommunikationsmitteln zur Kommunikation zwischen Publikumsgesellschaften und deren Aktionären. Der vorliegende Beitrag vermittelt eine Übersicht dieser Einsatzmöglichkeiten und diskutiert, welche Einsatzmöglichkeiten in der Schweiz – de lege lata – bereits bestehen und welche Möglichkeiten des Einsatzes – de lege ferenda – geschaffen werden sollten.
«In-Frame-Linking» ohne Erlaubnis zulässig
Jurius
Jurius
Der OGH hat im Urteil vom 17. Dez. 2002 entschieden, dass die Linksetzung eines Bauunternehmers – in casu die Anzeige einer fremden Wetterseite mittels Frame-Technik auf der eigenen Seite – weder sitten- noch wettbewerbswidrig sei. Auch den Schutz nach Urheberrecht versagte er dem Wetterdienst: Eine unzulässige Werkbearbeitung der verlinkten Seite liege nicht vor, da es sich bei der Site um kein Werk im Sinne des UrhG handle. «Dass der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgehen» sei im Übrigen nur «ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des (...) verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren». Im Folgenden wird der Entscheid im Volltext wiedergegeben.
Fehlende Vollmacht als lässliche Sünde
fel.
fel.
Wer in einem betreibungsrechtlichen Streit für einen anderen Beschwerde führt und keine Vollmacht beilegt, begeht einen Fehler, der laut einem Urteil des Bundesgerichts auch nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist noch verbessert werden kann.
Unfall durch eigene Hand
fel.
fel.
Für eine Person, die Hand an sich legte, muss die Unfallversicherung abgesehen von den Bestattungskosten nur dann Versicherungsleistungen erbringen, wenn der Suizid in einem Zustand völliger Urteilsunfähigkeit verübt oder versucht worden ist.
Fristlose Entlassung wegen Drogenkonsums
fel.
fel.
Dass ein Arbeitnehmer harte Drogen konsumiert, ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht ohne weiteres ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung (Art. 337 Abs. 1 Obligationenrecht).
Orthodoxes Osterfest in Einzelhaft
fel.
fel.
Die Zürcher Strafvollzugsbehörden haben gegenüber einem des Mordes und der Vergewaltigung beschuldigten Gefangenen in der Anstalt Pöschwies keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, als sie ihm während der dreimonatigen Placierung in der Abteilung für Fluchtgefahr die Teilnahme an der orthodoxen Osterfeier verweigerten.
Umweltlotterie kann starten
fel.
fel.
Im Streit um die dem Trägerverein «Lotterie Umwelt & Entwicklung» im Kanton Zürich erteilte Lotteriebewilligung erhält die beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Interkantonalen Landeslotterie keine aufschiebende Wirkung.
Mehr Transparenz bei der Bearbeitung von Personendaten
Jurius
Jurius
Personen, deren Daten gesammelt und bearbeitet werden, sollen in Zukunft besser informiert werden. Dies ist das Hauptziel der Revision des Datenschutzgesetzes. Der Bundesrat hat am 19. Feb. 2003 die Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet.
Gewalt gegen Ehegatten und Lebenspartner konsequent verfolgen
Jurius
Jurius
Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Ehegatten und hetero- oder homosexuelle Lebenspartner sollen nach Ansicht des Bundesrates nicht länger als Bagatell- und Privatangelegenheit toleriert, sondern konsequent verfolgt werden.
Tiere werden rechtlich besser gestellt
Jurius
Jurius
Die Gesetzgebung wird Tiere künftig nicht mehr als Sachen behandeln, sondern ihrer Eigenart als empfindungs- und leidensfähige Lebewesen Rechnung tragen. Der Bundesrat hat am 19. Februar 2003 die entsprechenden Gesetzesänderungen auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt.