Nichteintritt des Sachwalters in Sozialpläne
Kommentar zu vier Bundesgerichtsentscheidungen vom 2. Dezember 2002
Der Sachwalter hat im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungspflicht u.a. für den Schutz des Schuldnervermögens und für die Einhaltung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung besorgt zu sein. Daher ist es weder gesetzeswidrig noch willkürlich, wenn er die Nachlassschuldnerin anweist, vertragliche Verpflichtungen gegenüber Frühpensionierten nicht zu erfüllen.
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