Doch keine Diskriminierung beim Familiennachzug?
Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau (BE. 2003.00031) vom 15. August 2003
Ein ursprünglich aus dem Kosovo stammender Schweizer stellte ein Familiennachzugsgesuch für seinen im Kosovo lebenden 17-jährigen Sohn. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte einen Anspruch auf Familiennachzug mit Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 ANAG und in Übereinstimmung mit zwei kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesgerichts (BGE 129 II 249 und 2A.246/2002) ab. Entgegen der Aufassung des Bundesgerichts kam das Rekursgericht im Ausländerrecht in seinem Entscheid zum Schluss, das Parlament habe Schweizer Bürger gegenüber Bürgern von EG-Staaten nicht willentlich schlechter stellen wollen. Es liege deshalb bezüglich des Nachzuges von Kindern durch einen Schweizer Bürger eine Gesetzeslücke vor, die unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes von Art. 8 BV zu schliessen sei. Konsequenterweise sprach das Rekursgericht dem Schweizer Vater in analoger Anwendung des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf Nachzug seines Sohnes zu.
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