Untertauchensgefahr trotz Gegenindizien
Bestätigte Praxis zum neuen Ausschaffungshaftgrund
Wer seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren so gröblich verletzt, dass das Bundesamt für Flüchtlinge deswegen auf das Asylgesuch nicht eintritt, muss weiterhin in Kauf nehmen, im Hinblick auf eine zwangsweise Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur neuen gesetzlichen Regelung bestätigt und noch einmal unterstrichen, dass diese mit der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang steht (vgl. NZZ vom 31. 7. 04).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire