Unterschriften für Initiativen
Bundeskanzlei muss nicht nachbessern
Die Bundeskanzlei hat weder die Verpflichtung noch die rechtliche Möglichkeit, bei Volksinitiativen mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen vor Ablauf der Sammelfrist nachbessern zu lassen. Und eine nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln ist seit der Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 21. Juni 1996 nicht mehr möglich.
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