Der Vorerbe und sein Nacherbe
Ein Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung von Todes wegen den eingesetzten Erben (Vorerben) zu verpflichten, die Erbschaft einem andern Erben (Nacherben) auszuliefern. Die vorliegenden Ausführungen befassen sich mit der Frage, wann der Nacherbfall konkret eintritt und welche Ausweise bei einem Eigentumsübergang bei Grundstücken dem Grundbuchamt eingereicht werden müssen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Der Erbenschein bei Vor- und Nacherben
- 3. Sicherstellung der Vorerbschaft
- 4. Der Tod des Vorerben als Nacherbfall
- 5. Weitere Nacherbfälle
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire