Neue Höchstgrenze für Ausschaffungshaft
Auch auf «alte» Inhaftierte anwendbar
Die auf achtzehn Monate erhöhte Maximaldauer für eine Ausschaffungshaft gilt laut Bundesgericht auch für Personen, bei denen die Haft bereits vor Inkrafttreten der neuen Limite auf Beginn des Jahres angeordnet und seither verlängert worden ist.
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