Das medizinische Privatgutachten in der Invalidenversicherung

Kaspar Gerber
Kaspar Gerber
Rechtsgebiete:

Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung

Zitiervorschlag: Kaspar Gerber, Das medizinische Privatgutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 10. August 2009

Medizinische Privatgutachten scheinen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zunehmend an Bedeutung zu gewinnen. Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit der Rolle dieser Privatgutachten in der Invalidenversicherung auseinander, beleuchtet einige Hintergründe der Privatgutachten und macht Vorschläge zu deren beweisrechtlichen Würdigung.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Grundlagen des Verwaltungsverfahrens in der Invalidenversicherung
    • 1. Der Untersuchungsgrundsatz
    • 2. Massgebende Gesetzesnovellen seit 1. Januar 2008
      • 2.1. Zuständigkeit für die notwendigen Abklärungen
      • 2.2. Zuständigkeit der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit
      • 2.3. Auswirkungen der Gesetzesnovellen im Allgemeinen
      • 2.4. Bedeutung für Privatgutachten
      • 2.5. Frage nach dem Beweiswert von Privatgutachten
  • III. Hintergründe zu Privatgutachten
    • 1. Sinn und Zweck von Privatgutachten
    • 2. Grundlegende Problematik der Parteistellung
    • 3. Themenbereiche für Privatgutachten
    • 4. Problematik für die versicherte Person
  • IV. Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
    • 1. Massgebende ärztliche Unterlagen
    • 2. Grundregeln der Beweiswürdigung
    • 3. Der Beweiswert einzelner massgebender ärztlicher Unterlagen
      • 3.1. Beweiswert Verwaltungsgutachten
      • 3.2. Beweiswert Partei-/Privatgutachten
      • 3.3. Beweiswert von Berichten behandelnder Ärzte
  • V. Bemerkungen zum Beweiswert der Privatgutachten im Besonderen
    • 1. Keine Richtlinien für die Beweiswürdigung
    • 2. Mögliche Problempunkte
      • 2.1. Gleichbehandlung der versicherten Personen durch die Invalidenversicherung
      • 2.2. Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens
    • 3. Lösungsvorschlag
    • 4. Vergütung von Privatgutachten
  • VI. Fazit
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