Nicht vollständige Behörde

Entlassenem Pfarrer das Recht verweigert

fel.
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Rechtsgebiete:

Verwaltungsrecht

Zitiervorschlag: fel., Nicht vollständige Behörde, in: Jusletter 18. Juni 2001

Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, dann müssen bei einem Entscheid alle mitwirken, sofern keine andere Regelung vorgeschrieben ist. Das entschied das Bundesgericht im Falle des früheren evangelischen Pfarrers von Umiken, der 1999 mit sofortiger Wirkung entlassen worden war. Die Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau bestätigt die fristlose Entlassung, doch wirkten an dem Entscheid nur sechs der sieben Mitglieder mit.


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