Jusletter

Dienstleistungsexport von Anwälten

Steuerbefreiung auch ohne Angabe der Kundennamen

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Indirekte Steuern
  • Zitiervorschlag: fel., Dienstleistungsexport von Anwälten, in: Jusletter 18. Juni 2001
Macht ein Anwalt geltend, bestimmte Dienstleistungen unterlägen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer, weil sie für Klienten im Ausland erbracht wurden (Art. 15 ff. Mehrwertsteuerverordnung), braucht er Namen und genaue Adresse des Kunden der Steuerverwaltung grundsätzlich nicht bekannt zu geben. Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission bestätigt, wonach in solchen Fällen nur der Wohn- oder der Geschäftssitz des Klienten im Ausland angegeben werden muss, während dessen Name und genaue Adresse bis auf die Initialen abgedeckt werden dürfen. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde in Lausanne abgewiesen.

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