Gesetz für die «Eingetragene Partnerschaft homosexueller Paare» am 1. August 2001 in Deutschland in Kraft getreten
Das Lebenspartnerschaftsgesetz soll die Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Hetero-Ehepaaren insbesondere im Namens-, Miet- und Erbrecht sicherstellen. Die Regierungen Bayerns und Sachsens hatten beim Verfassungsgericht in Karlsruhe vergeblich beantragt, durch eine einstweilige Verfügung das Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern. Irreversible Nachteile für das Institut der Ehe, so das Gericht in seiner Begründung, seien nicht zu erwarten.
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