Kein Auto für Arbeitssuche
Pfändung der Arbeitslosenentschädigung
SchKG
Zitiervorschlag: fel., Kein Auto für Arbeitssuche, in: Jusletter 16. September 2002
Einem erwerbslosen Schuldner muss im Rahmen der Pfändung der Arbeitslosenentschädigung kein Auto für die Stellensuche zugestanden werden, wenn sein Wohnort einigermassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichts im Falle eines Mannes, dem das Betreibungsamt bei der Bemessung des Existenzminimums monatlich 250 Franken für Bus und Bahn sowie zusätzlich 200 Franken als Aufwand für die Arbeitssuche zuerkannt hatte. Der Schuldner selbst bestand erfolglos auf der Anrechnung einer Pauschale von 1600 Franken für Autobetriebskosten.
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