Sexuelle Nötigung durch Machtmissbrauch
Tatbestand verlangt konkreten Zwang
Für die Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung reicht es laut einem neuen Urteil des Kassationshofs nicht aus, dass der Täter zur Erreichung seines Ziels nur seine Machtposition gegenüber dem Opfer ausnutzt. Vielmehr sei es bei dieser Tatbestandsvariante erforderlich, dass er – zumindest beim ersten Missbrauch – eine konkrete Zwangssituation schaffe.
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