18. Juli 2005
18. Juli 2005
Text
Mit 54.6% Ja-Stimmen hat das Schweizer Stimmvolk am 5. Juni 2005 Schengen/Dublin aus Schweizer Sicht den Segen erteilt. Unklar geblieben ist, was passiert, wenn das Stimmvolk am 25. September 2005 Nein zur Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedländer sagt. EU-Aussenministerin Benita Ferrero Waldner hat dabei nicht unbedingt zur Klärung beigetragen. Auf die Frage des Journalisten von SF DRS, Hanspeter Stalder, «Sie sagen ein Nein am 25. September würde auch das Ende von Schengen/Dublin bedeuten?», antwortete sie: «Es würde in diesem Moment keine Umsetzung ermöglichen [...].» Darauf Stalder weiter: «Würde ein Nein am 25. September bedeuten, dass die EU die Bilateralen I kündigen würden?» Ferrero Waldner: «Es ist jedenfalls so, dass die Bilateralen I als Gesamtpaket verhandelt wurden und deshalb kann man nicht einfach ein Abkommen herausbrechen.»
Liebe Leserinnen und Leser
Im zweiten Beitrag unserer neuen Rubrik «Völker- und Europarecht AKTUELL» widmet sich Mag. iur. Silvia Ruspekhofer der «rechtlichen Verklammerung» von Schengen/Dublin und der Frage der Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens und damit auch der Bilateralen I und II. Sie analysiert die Folgen der beiden Abstimmungen und erläutert die rechtlichen Grundlagen.
Lorenz Engi befasst sich mit dem im öffentlichen Recht geltenden Legitimitätsbegriff und plädiert für eine klare Unterscheidung zwischen juristischer Legitimation und faktischer Akzeptanz: «Wenn die Rechtswissenschaft von «Legitimation» spricht, sollte sie daher auch zukünftig diese Legitimation im normativen Sinn bezeichnen. Die Legitimation, welche sich die Verwaltung in der Praxis zusätzlich dazu in ihrem jeweiligen Umfeld beschafft, ist begrifflich davon klar abzugrenzen. Sie kann als Legitimation im praktischen Sinn bezeichnet werden. Besser aber wird für diese Formen der Rechtfertigung durch Zustimmung ein ganz anderer Begriff verwendet; zum Beispiel derjenige der Akzeptanz. So lassen sich demokratische Legitimation und faktische Akzeptanz begrifflich separieren und theoretisch auf sinnvolle Weise in Beziehung zueinander setzen.»
Dr. iur. RA Parisima Vez nimmt in ihrem Beitrag «Le nouveau droit des fondations» die vorgesehenen neuen Bestimmungen zum Stiftungsrecht unter die Lupe. Ihr Augenmerk richtet sie dabei v.a. auf die für gewisse Stiftungen vorgesehene Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichen, und die Möglichkeit der nachträglichen Änderung des Stiftungszwecks durch den Stifter.
Dr. iur. RA Tina Krügel, LL.M., berichtet von der Tagung «E-Government 2010 - Datenschutz in der modernen Verwaltung» vom 11. Mai 2005 in Hannover.
Erwähnt seien auch die Pressemitteilung der Swiss Funds Association (Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen) sowie die Übersicht zur Rechtsprechung des EVG und des Bundesgerichts.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi