Liebe Leserinnen und Leser
Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben im Schweizer Recht Seltenheitswert. Geht es nach dem vor rund zwei Monaten in die Vernehmlassung geschickten Entwurf für die Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (E-KIG), so ändert sich das. Der E-KIG will u.a. Regeln für AGB einführen - mit 7 vorgeschlagenen neuen Bestimmungen im OR - sowie die Informationspflichten der Anbieter von Waren und Dienstleistungen regeln. Dr. iur. RA Eugénie Holliger-Hagmann prüft den E-KIG auf Herz und Nieren.
Auf den 31. März 2004 wurde die Anklagekammer des Bundesgerichts in Lausanne aufgelöst und seit dem 1. April 2004 übernimmt nun das Bundesstrafgericht in Bellinzona deren Aufgaben. Letzteres beurteilt u.a. auch Beschwerden und Gesuche zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen. Patrick Guidon und Felix Bänziger analysieren dessen Rechtsprechung und prüfen, ob der Wechsel der zuständigen Instanzen Auswirkungen hatte.
Ob Hardturmstadion, WESTside, IKEA-Center oder Migros-Filliale, immer wieder ensteht Streit darüber, wie viel Motorfahrzeugverkehr dabei in Kauf zu nehmen ist, wie dieser sinnvoll begrenzt und wie das alles in Übereinstimmung mit dem Luftreinhalterecht gebracht werden kann. Das Berner Fahrleistungsmodell versucht, mehr Rechtssicherheit zu schaffen. RA Rudolf Muggli bespricht den BGE 1A.27/2005 vom 27.5.2005.
Zu finden sind in dieser Ausgabe u.a. auch ein Beitrag von Markus Felber zu einer Einsprache per E-Mail sowie die monatliche Übersicht über die Rechtsprechung des BGer und des EVG.
Mit besten Grüssen
Leiter Jusletter
Abstract
Seit dem 1. April 2004 entscheidet die Beschwerdekammer des neu geschaffenen Bundesstrafgerichts in Bellinzona über Gesuche und Beschwerden zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen. Eine Analyse der bisherigen Praxis der Kammer geht insbesondere der Frage nach, ob die Rechtssuchenden sich immer noch auf die Praxis der früheren Anklagekammer des Bundesgerichts verlassen können oder mit Überraschungen zu rechnen haben.
Abstract
Der Entwurf für die Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) regelt Sachverhalte, die nicht nur für Konsumenten relevant sind. Informationspflichten der Anbieter von Waren und Dienstleistungen sowie die Spielregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die Schwerpunkte der Revision. Der E-KIG und insb. die vorgesehenen Bestimmungen im OR bezüglich Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden einer kritischen Würdigung unterzogen.
Abstract
Die Frage, welche Einschränkungen sich viel Motorfahrzeugverkehr anziehende Einkaufs-, Freizeit- und Fachmarktzentren aus Gründen der Luftreinhaltung gefallen lassen müssen, ist hart umstritten. Während sich manche daran stossen, dass die Umweltverbände dem Luftreinhalterecht gegenüber zögernden Kantonen vor Bundesgericht Nachachtung zu verschaffen versuchen (vgl. etwa BGE 131 II 103, E. 3.2.2.), bemühen sich andere mit Hilfe von neuen Planungsinstrumenten mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Mit dem BGE 1A.27/2005 vom 27.5.2005 = URP/DEP 2005 313 hat nun das Bundesgericht das im Kanton Bern geltende Instrumentarium als bundesrechtskonform bestätigt. Das Berner Fahrleistungsmodell unterscheidet sich wesentlich von der Fahrtenbegrenzung, wie sie beim Zürcher Hardturmstadion zur Anwendung gekommen ist (BGE 131 II 81).
Abstract
Auch wenn ein Anwalt in mehreren Kantonen eine Kanzlei hat, darf und muss er sich nur in dem Kanton ins Anwaltsregister eintragen, in dem sich das Hauptbüro befindet.
Abstract
Das Bundesgericht bleibt dabei, dass im Rahmen der Opferhilfe der Haushaltschaden auch dann zu berücksichtigen ist, wenn dieser keine finanzielle Einbusse zur Folge hat.
Abstract
Das Wort Felsenkeller kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht als Garantiemarke für Emmentalerkäse eingetragen werden.
Abstract
Das Bundesgericht wirft der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden überspitzten Formalismus vor, weil es einem Beschuldigten, der eine Einsprache gegen einen Strafbefehl per E-Mail erhoben hatte, keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt hatte. Das Verhöramt machte geltend, die fragliche E-Mail sei gar nie eingegangen.
Abstract
Wenn ein Mitglied des Bundesrates beim Ausscheiden aus seinem Amt noch einen grösseren Teil seines Berufslebens vor sich hat oder wenn es neben dem Ruhegehalt einen Verdienst erzielt, so soll das Ruhegehalt gekürzt werden.
Abstract
Die Mitglieder der Bundesversammlung sollen nicht nur ihre Verwaltungsratsmandate und ähnliche Interessenbindungen, sondern auch die daraus erzielten Einkünfte offen legen.
Abstract
Von Januar bis August 2005 wurden rund 40 Prozent weniger Asylgesuche eingereicht als in der entsprechenden Vorjahresperiode. Bei konsequenter Anwendung des Asylgesetzes und durch dessen Revision dürften sich die Asylgesuche auf niedrigem Niveau einpendeln. Dies ermöglicht strukturelle und organisatorische Anpassungen im Rahmen des geltenden Asylgesetzes. Der heute noch unbefriedigende Vollzug von Wegweisungen ist zu verbessern. Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Asylverordnung über Finanzierungsfragen und weiterer Verordnungen eröffnet.
Abstract
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. August 2005 bis und mit 15. September 2005 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.