Die Verfügungsmacht des Prokuristen im Immobiliarsachenrecht
Die Verfügungsmacht des Prokuristen ist im Gesetz umschrieben. Besonders wichtig sind die Kompetenzen des Prokuristen im Bereich des Immobiliarsachenrechts, denn die Veräusserung und Belastung von Grundstücken darf der Prokurist nur vornehmen, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist. Der Autor befasst sich mit der praktischen Anwendung dieser Bestimmung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die «normale» Prokura
- 2. Die «erweiterte» Prokura
- 3. Die Veräusserung von Grundstücken durch einen Prokuristen
- 4. Die Belastung von Grundstücken durch einen Prokuristen
- 5. Der Prokurist bei Immobiliengesellschaften
- 6. Der Erwerb von Grundstücken durch einen Prokuristen
- 7. Die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare