Internetverkaufsverbot
Bemerkungen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-439/09 vom 13. Oktober 2011 zur (Un-)Zulässigkeit eines Vertriebsverbots über das Internet
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellte klar, dass es Herstellern grundsätzlich nicht gestattet ist, ihren Vertriebshändlern einen Verkauf ihrer Produkte über das Internet zu untersagen. Der Artikel rekapituliert und analysiert den Entscheid des Gerichtshofs, anhand dessen sich die mittlerweile zugemessene Relevanz des Online-Handels im europäischen Wettbewerbsrecht zeigt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Argumente der Parteien
- 1. Pierre Fabre
- 2. Französische Wettbewerbsbehörde
- III. Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof
- IV. Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil C-439/09 vom 13. Oktober 2011)
- 1. Stellt die fragliche Vertragsklausel in den Vereinbarungen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV dar?
- 2. Könnte die in der Vertragsklausel enthaltene selektive Vertriebsvereinbarung in den Genuss einer Gruppenfreistellung gemäss der Verordnung Nr. 2790/1999 kommen?
- 2.1. Allgemeines
- 2.2. Erstes Kriterium: Marktanteilsschwelle (Art. 3 Vertikal-GVO)
- 2.3. Zweites Kriterium: Kernbeschränkungen (Art. 4 Vertikal-GVO)
- 3. Könnte die Vereinbarung in den Genuss der Legalausnahme in Art. 101 Abs. 3 AEUV kommen?
- V. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
- VI. Würdigung des Urteils
- 1. Grundsatz in den Leitlinien für vertikale Beschränkungen
- 2. Trittbrettfahrerproblematik
- 3. Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
- 4. Praktische Folgen
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