Die Erheblichkeit bezweckter und bewirkter Wettbewerbsbeschränkungen
Obwohl die «erhebliche Beeinträchtigung» des Wettbewerbs eine Grundkategorie des Kartellrechts ist, bereitet die Auslegung dieses Begriffs wachsende Schwierigkeiten. Die Unsicherheiten können überwunden werden, wenn zwischen den beiden Komponenten des Begriffspaars unterschieden wird: Die «Erheblichkeit» bestimmt die Anforderungen an das Schädlichkeitspotential und soll Bagatellfälle herausfiltern. Die «Beeinträchtigung» betrifft hingegen das Verhältnis zwischen Abrede und Wettbewerbsbeschränkung. Mit der Bundesverfassung ist zu fordern, dass nicht nur volkswirtschaftliche Nachteile, sondern auch die soziale Schädlichkeit zur Interpretation des Kartellgesetzes herangezogen wird.
Inhaltsverzeichnis
- I. Fragestellung
- II. Grundkonzeption
- A. Vergleich von Art. 5 KG und Art. 101 AEUV
- B. Übersicht
- C. Befund
- III. Erheblichkeit (CH) und Spürbarkeit (EU)
- A. Erheblichkeit (CH)
- 1. Wortlaut und Entstehungsgeschichte
- 2. Systematik und Zweck des Erheblichkeitskriteriums
- 3. Jüngere Gerichtspraxis
- 4. Diskussion
- B. Spürbarkeit (EU)
- C. Vergleich
- IV. Bezweckung (EU) und Beeinträchtigung (CH)
- A. Bezweckung (EU)
- B. Beeinträchtigung (CH)
- 1. Ausgangspunkt
- 2. Verfassungsrechtliche Vorgaben
- 3. Wiederentdeckung der «sozial schädlichen» Kartellwirkungen
- V. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
- A. Art. 102 AEUV
- 1. Ausgangspunkt
- 2. Der Intel-Entscheid des Gerichts der Europäischen Union
- B. Art. 7 KG
- VI. Schlussfolgerungen
- A. Schädlichkeitspotential der Wettbewerbsbeschränkung
- B. Verhältnis zwischen Abrede und Wettbewerbsbeschränkung
- C. Ausblick
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