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Nachträgliche Änderung der Stockwerkeigentums-Wertquote (Art. 712e Abs. 2 ZGB)

Markus W. Stadlin
Markus W. Stadlin
Beitragsarten:

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Rechtsgebiete:

Sachenrecht

Zitiervorschlag: Markus W. Stadlin, Nachträgliche Änderung der Stockwerkeigentums-Wertquote (Art. 712e Abs. 2 ZGB), in: Jusletter Next: 12. März 2018

Der Autor befasst sich mit den materiellen Voraussetzungen der nachträglichen Anpassung der nicht korrekten Stockwerkeigentums-Wertquote. Er legt hierbei den Fokus auf nicht einvernehmliche Sachverhalte, um festzustellen, dass bei beiden gesetzlich gegebenen Tatbeständen der Nachweis, dass ein Irrtum vorliegt oder bauliche Veränderungen zu nicht mehr adäquaten Wertquoten führten, in der Regel schwierig bis gar nicht zu erbringen ist. Er fordert deshalb, dass die Herleitung der Wertquoten (bei der Begründung oder einer späteren Anpassung) offen zu legen ist.


Inhaltsverzeichnis

  • A) Einleitung
  • B) Ursprüngliche Wertquoten-Festlegung
    • 1. Gesetzliche Grundlage
    • 2. Begriff und Rechtsnatur der Wertquote
    • 3. Berechnung der Wertquoten
    • 4. Funktionen der Wertquote
  • C) Nachträgliche Änderung bzw. Anpassung der Wertquote
    • 1. Prinzip der Unabänderlichkeit der Wertquote
    • 2. Einvernehmliche (konsensuale) Wertquotenanpassung
    • 3. Rechtsgeschäftliche Korrektur der Wertquote
      • 3.1. Zustimmung der unmittelbar Beteiligten
      • 3.2. Genehmigung der Stockwerkeigentümerversammlung
    • 4. Rechtsanspruch auf (unilaterale) Wertquoten-«Berichtigung»
      • 4.1. Irrtümliche (originäre oder spätere) Festsetzung der Wertquote
      • 4.2. Zufolge baulicher Massnahmen nachträglich unkorrekt gewordene Wertquote: bauliche Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung
  • D) Bedeutung der Wertquoten-Herleitung; Wunsch an den Gesetzgeber
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