Arzneimittelrechtlicher Integritätsschutz gemäss Art. 55 HMG
Persönlicher Geltungsbereich der schweizerischen Integritätsvorgaben im Kontext der Vermarktung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Vorgaben zur Integrität waren dem schweizerischen Heilmittelrecht bereits vor der Normierung des neuen Art. 55 HMG nicht unbekannt. Durch die benannte Bestimmung sollen Beeinflussungshandlungen auf das Verschreibungs- und Abgabeverhalten von Medizinalpersonen bzw. Fachpersonen verhindert werden. Trotz zahlreicher Parallelen zwischen den heutigen Vorgaben und dem aHMG führte die Revision zu einigen neuartigen Präzisierungen. Eine dieser Präzisierungen betrifft etwa den persönlichen Geltungsbereich, welcher durch den vorliegenden Beitrag entsprechend beleuchtet wird.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitende Bemerkungen
- II. Hintergrund zur Revision
- III. Geltungsbereich von Art. 55 HMG im Allgemeinen
- A. Zweck von Art. 55 HMG im Überblick (gesundheitspolitisch)
- B. Sozialpolitische Zielsetzung
- C. Grundlagen zum sachlichen Geltungsbereich von Art. 55 HMG
- IV. Persönlicher Geltungsbereich von Art. 55 HMG im Besonderen
- A. Allgemeines
- B. Fachpersonen / Medizinalpersonal (Vorteilsnehmer)
- C. Gesundheitsorganisationen (Vorteilsnehmer)
- D. Vorteilsgeber
- V. Abschliessende Bemerkungen
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