Die Strafzumessungslösung bei der verdeckten Ermittlung
Überschreiten verdeckte ErmittlerInnen das Mass der zulässigen Einwirkung, greift zugunsten der beschuldigten Zielperson von Gesetzes wegen die sog. Strafzumessungslösung. In BGE 148 IV 205 hat das Bundesgericht die Strafzumessungslösung bei der vergangenheitsorientierten verdeckten Ermittlung für unzureichend und die betroffenen Beweise für unverwertbar erklärt. Daran anknüpfend geht der vorliegende Beitrag der Frage nach, ob auch Grenzüberschreitungen bei einer zukunftsorientierten verdeckten Ermittlung mit einem absoluten Beweisverwertungsverbot zu sanktionieren sind.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung: Ein paar Merkpunkte zur verdeckten Ermittlung
- 2. Die zwei Formen verdeckter Ermittlung
- 2.1. Vergangenheitsorientierte verdeckte Ermittlung
- 2.2. Zukunftsorientierte verdeckte Ermittlung
- 3. Gesetzliche Grenzen verdeckter Ermittlungen
- 4. Die Strafzumessungslösung im Lichte der EMRK
- 4.1. Das Urteil des EGMR in Sachen «Furcht gegen Deutschland»
- 4.2. Meinungsstand in der Lehre
- 4.3. Unverwertbarkeit – keine neue Erfindung
- 4.4. «Furcht gegen Deutschland» – in Strassburg kein Einzelfall
- 4.5. Die Parallelen zwischen den Strassburger Vorgaben und der Schweizer Regelung
- 4.6. Zur Problematik der Beweislastverteilung
- 4.7. Absehen von Strafe
- 4.8. Blick in die Zukunft
- 5. Fazit
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