Rechnungsformalismus bei der Mehrwertsteuer
Mit BGE 2A.490/2003 vom 13. Januar 2005 hat das Bundesgericht den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Rechnung verweigert, auf der die Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers gefehlt hatte; der Rechnungsbetrag verstand sich allerdings «inkl. MWST» und der Leistungsempfänger hatte die ausgewiesene Mehrwertsteuer auch bezahlt. Weiter hat es entschieden, dass eine fakturierte Mehrwertsteuer grundsätzlich selbst dann geschuldet ist, wenn die zugrundeliegende Leistung nicht oder nur teilweise steuerbar wäre. Im Ergebnis wurde in beiden Fällen aus formellen Gründen MWST erhoben, die bei rein materiellrechtlicher Betrachtung nicht geschuldet wäre: Die Form dominierte den Inhalt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Sachverhalt
- 3. Rechnungsformalismus auf der Ebene der Vorsteuer
- 3.1 Erwägungen
- 3.2 Würdigung
- 4. Rechnungsformalismus auf der Ebene der Umsatzsteuer
- 4.1 Erwägungen
- 4.2 Würdigung
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