Vom materiellen zum formellen Verfügungsbegriff?
Kritische Anmerkungen zu BGE 134 V 145
Das Bundesgericht ändert in BGE 134 V 145 seine Praxis zu Art. 49 ATSG, indem es neu in Abweichung von Art. 5 Abs. 1 VwVG einem formellen Verfügungsverständnis folgt – zu Unrecht. Das Abstellen auf formale Kriterien wie die Bezeichnung als Verfügung oder die Rechtsmittelbelehrung ist aus rechtsstaatlichen und praktischen Gründen für die Verfügungsqualifikation ungeeignet.
Inhaltsverzeichnis
- A. Zusammenfassung von BGE 134 V 145
- B. Der Verfügungsbegriff im ATSG
- I. Bisherige Praxis und Lehre
- II. Praxisänderung durch BGE 134 V 145?
- C. Kritik
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