Befangenheit bei Überkreuz-Beurteilungen
Zur Ausstandspflicht bei der Behandlung von Filmförderungsgesuchen
Bei den Mitgliedern der Filmförderungskommission des Bundes handelt es sich um nebenamtliche Amtsträger. Hauptberuflich sind sie allesamt im Filmgeschäft tätig, u.a. als Produzenten und Regisseure. Ist ein solches Mitglied an einem Beitragsgesuch als Privatperson beteiligt, muss es bei der Beurteilung in den Ausstand treten. Es stellt sich darüber hinaus die Frage nach dem Umfang dieser Ausstandspflicht. Für die Beantwortung ist insbesondere massgebend, dass wechselseitige Gesuchsbeurteilungen den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- 1. Sachverhalt
- 2. Fachkommission Filmförderung
- 2.1 Gesetzliche Regelung
- 2.2 Ausschuss «Spielfilm»
- 3. Ablauf der Sitzung vom 8. bis 10. Juni 2009
- II. Regelung der Ausstandspflicht
- 1. Rechtliche Grundlagen
- 2. Befangenheitsmassstab
- 3. Ausstandsgründe
- 3.1 Übersicht
- 3.2 Befangenheit aufgrund eines persönlichen Interesses
- 3.3 Befangenheit aus «anderen Gründen»
- 4. Persönlicher und zeitlicher Umfang der Ausstandspflicht
- 5. Rechtsfolgen der Verletzung
- III. Folgerungen
- Literaturauswahl
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