Trotz amtlichem Registerauftrag darf SWITCH die eigene Tochter im Wettbewerb bevorzugen
Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis gegenüber Stiftungen und Anstalten mit staatlichem Auftrag
Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Art. 94 BV verpflichtet Bund und Kantone auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und betont die Bedeutung der Privatwirtschaft. Dennoch hält das Bundesgericht an seiner Praxis fest und gewährt Stiftungen und Anstalten mit öffentlich-rechtlicher Funktion einen privilegierten Wirtschaftsauftritt im Wettbewerb mit privaten Konkurrenten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. SWITCH-Entscheid: Rechtmässigkeit der Werbung für die eigene Tochtergesellschaft
- 2. Die Sachversicherung Glarus als Unternehmerin im Wettbewerb
- 3. Die Beschränkung der Grundrechtsbindung auf den Universaldienst
- 4. Kritik und Schlussbemerkung
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