«Bis dass der Tod Euch scheidet»
Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen
Im Jahr 2012 gaben sich 42’500 Paare in der Schweiz das «Ja»-Wort; dabei betraf fast die Hälfte dieser Ehen mindestens einen ausländischen Staatsangehörigen. In Fällen der Auflösung der Beziehung kann die Familie oder ein Teil davon gehalten sein, das Land verlassen zu müssen. In solchen Situationen geht es darum, «Härtefälle» zu vermeiden und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben angemessen Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der einzelnen Elemente, welche geeignet sind, einen «Härtefall» zu begründen, sollte künftig klarer definiert und dem Kindesinteresse grössere Bedeutung beigemessen werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Familiennachzug und Verbleib bei Personenfreizügigkeit (FZA)
- 2. Familiennachzug und Verbleib nach Ausländergesetz
- 2.1 Allgemeines
- 2.2 Zum Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AuG)
- 2.3 Die Integrations- und nacheheliche Härtefallklausel (Art. 50 AuG)
- 2.4 Das Kindesinteresse
- 3. Fazit
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