Gesetzgeberische Fehler im neuen Sanierungsrecht
Im neuen Sanierungsrecht gemäss SchKG (Teilrevision des SchKG vom 21. Juni 2013; in Kraft seit 1. Januar 2014) gibt es verschiedene Unzulänglichkeiten. Die meisten von ihnen sind darauf zurückzuführen, dass das Parlament im Laufe der Gesetzgebungsarbeiten abweichend von der bundesrätlichen Botschaft beschlossen hatte, den Konkursaufschub gem. Art. 725a OR als eigenständiges Institut nebst dem gerichtlichen Nachlassverfahren im OR beizubehalten, ohne die dafür notwendigen Anpassungen von Bestimmungen des SchKG vorzunehmen. Zu fordern ist eine Korrektur durch die Praxis und bei nächster Gelegenheit durch den Gesetzgeber.
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