Sind in Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausschliesslich Dokumente als Beweismittel zuzulassen?
In diesem Beitrag wird die in der Lehre umstrittene und vom Bundesgericht bisher offengelassene Frage untersucht, ob in Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht ausschliesslich Urkunden, sondern unter Umständen auch andere Beweismittel zuzulassen sind, namentlich Zeugenaussagen. Nach Auffassung des Autors würde eine restriktive Auslegung von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, gemäss der in Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausschliesslich Urkunden als Beweismittel zulässig sind, unter Umständen zu sachlich ungerechtfertigten und unbefriedigenden Ergebnissen führen, was – neben anderen Überlegungen – gegen ein solches Auslegungsergebnis spricht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Diskussion und eigener Standpunkt
- A. Lehrmeinungen und Rechtsprechung des Bundesgerichts
- B. Eigener Standpunkt
- 1. Grammatikalische Auslegung von Art. 257 ZPO
- 2. Historische Auslegung von Art. 257 ZPO
- 3. Systematische Auslegung von Art. 257 ZPO
- 4. Die ratio legis von Art. 257 ZPO
- III. Zusammenfassung
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