Die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten und die Wiederentdeckung von Art. 206 ZGB
Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2013 vom 20. November 2014
Eine Liegenschaft im hälftigen Miteigentum der Ehegatten ist nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten je hälftig dem Mannes- und dem Frauenvermögen zuzuordnen. Güterrechtlich sind dagegen die unter Umständen davon abweichenden finanziellen Beteiligungen am Erwerb abzubilden: Hat der Ehegatte den Erwerb des Miteigentumsanteils seiner Ehefrau mit seinen Eigenmitteln mitfinanziert, steht ihm in diesem Umfang eine Ersatzforderung sowie eine Mehrwertbeteiligung gemäss Art. 206 ZGB zu (Änderung der Rechtsprechung von BGE 138 III 150).
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- 3. Auflösung des Miteigentums und Verteilung des konjunkturellen Mehrwerts
- 4. Würdigung
- 4.1. Klares Auseinanderhalten von sachenrechtlichen und güterrechtlichen Ansprüchen
- 4.2. Investition des Ehegatten in den Miteigentumsanteil der Ehegattin: Schenkung oder Darlehen?
- 4.3. Investitionen und Mehrwertanteil
- 4.4. Verteilung des Mehrwertanteils auf der Hypothek
- 5. Praxistipps
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