.swiss – Ein Labeling-Instrument mit Hürden
Am 7. September 2015 erfolgt der Launch der .swiss Domain. Im Gegensatz zu .ch kann .swiss nur registrieren, wer besondere Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt. First come, first served – ein altbewährter Grundsatz im Bereich der Domain-Namen – ist bei .swiss ausgehebelt. Unternehmen tun deshalb gut daran, sich rechtzeitig informieren oder beraten zu lassen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Der lange Weg zu .swiss
- 2. Vorprüfung
- 3. Zuteilungsvoraussetzungen
- 3.1. Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen
- 3.2. Besondere Zuteilungsvoraussetzungen (Art. 53 VID)
- 3.3. Zuteilungskategorien
- 3.4. Berechtigung durch den Gesuchstellenden
- 3.5. Persönliche Zuteilungsvoraussetzungen des Gesuchstellers
- 3.6. Gesetzeskonforme Nutzung
- 3.7. Objektiver Bezug zwischen gesuchstellender Person und der Bezeichnung
- 3.8. Namenszuteilungsmandate (Art. 56 VID)
- 3.9. Gesperrte Begriffe
- 4. Erste Phase – Privilegierte Zuteilung für Kennzeicheninhaber und öffentlich-rechtliche Körperschaften
- 5. Zuteilungsprozess
- 5.1. Im Allgemeinen
- 5.2. Kollisionen verschiedener Kategorien
- 5.2.1. Marken im TMCH
- 5.2.2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen des öffentlichen Rechts
- 5.2.3. In der Schweiz geschützte Kennzeichen
- 5.3. Kollisionen innerhalb einer Kategorie
- 5.3.1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen des öffentlichen Rechts
- 5.3.2. In der Schweiz geschützte Kennzeichen
- 5.3.3. Generische Domain-Namen
- 6. Zweite Phase – Generelle Öffnung (11. Januar 2016)
- 7. Rechtsmittel
- 8. Registrierungsgebühren
- 9. Registrare
- 10. Fazit
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