Anmerkungen zur vorgeschlagenen Revision des Ordnungsbussengesetzes
Ein revidiertes Ordnungsbussengesetz soll nicht nur wie bisher bei Übertretungen des Strassenverkehrsrechts und teilweise des Betäubungsmittelgesetzes, sondern auch bei solchen aus 15 weiteren Spezialgesetzen des Bundes anwendbar sein. Der Autor analysiert kurz die weiteren vorgeschlagenen Neuerungen, so die Möglichkeit der Übertragung der Auferlegung von Ordnungsbussen an Private – da es sich dabei nicht um eine staatliche Aufgabe handle, sondern um eine untergeordnete Hilfstätigkeit –, die gegebenenfalls obligatorische Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten sowie den Ausschluss der Rechtsweggarantie nach Bezahlung einer Ordnungsbusse.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- 1. Bisheriger behördlicher Werdegang
- 2. Ziel und Inhalt der Revision
- II. Zum bisherigen und vorgeschlagenen Ordnungsbussenrecht
- 1. Grundsätzlich
- 2. Ausweitung der Anwendbarkeit der OB nach dem E OBG
- III. Zum Rechtscharakter der Ordnungsbussen
- 1. Strafrecht oder nicht?
- 2. Implizite Änderung des Rechtscharakters der OB?
- 3. Abgrenzung der Ordnungsbussen nach E OBG zu denjenigen nach VStrR
- 4. Umschreibung der im OBV zu ahndenden Übertretungen
- IV. Zur Regelung der Organzuständigkeit
- 1. Delegationsmöglichkeit an nicht exekutivpolizeiliche Behörden
- 2. Ermächtigung von privatem Sicherheitspersonal
- 2.1. Verweis auf Art. 178 Abs. 3 BV
- 2.2. Die notwendige gesetzliche Grundlage
- a. Bereichsspezifische Gesetzesgrundlage erforderlich
- b. Kantonale Regelungen
- 2.3. Zur Argumentation für die Möglichkeit der Kompetenzübertragung an Private
- a. Nicht vorhandener Handlungsspielraum
- b. Von staatlichem Personal eng kontrolliert
- c. Unterschätzte Ausbildungsanforderungen an die Organe
- 3. Nicht erwähnte und erwähnte Zwangsmassnahmenbefugnisse
- 3.1. Anhaltung von Personen
- 3.2. Sicherstellung und Einziehung
- V. Zur Frage der Folgen von Fehlerhaftigkeit
- VI. Form und Rechtscharakter der Quittung bzw. der Bedenkfirst-Formulare
- VII. Zum staatlichen Gewaltmonopol
- VIII. Schlussbemerkung
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