Ausserkantonale Polizeitätigkeit begründet nicht zwingend Beweismittelverbot
Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016, zur Publikation vorgesehen
Im Urteil 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Anhaltung und Anordnung einer Blutprobe eigentlich nicht zuständig gewesen wäre. Dennoch: Die kantonale Zuständigkeitsordnung (Territorialprinzip) schützt nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Deswegen haben die Interessen des Fahrzeuglenkers keinen Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung (E. 3).
Inhaltsverzeichnis
- I. Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016
- 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- 2. Erwägungen des Bundesgerichts
- II. Kernargumente des Bundesgerichts und Stellungnahme
- 1. Örtliche Zuständigkeit
- 2. Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
- 3. Stellungnahme
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