Die Bezifferung der Streitverkündungsklage
Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 (zur Publikation vorgesehen)
Die Streitverkündungsklage ist gemäss einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts zu beziffern. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass aufgrund des Zwecks der Bezifferung auf eine solche bei der Streitverkündungsklage verzichtet werden könnte. Die Streitverkündungsklage sei aber weder als Stufenklage noch als unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne gemäss Art. 85 ZPO zu qualifizieren. Auch die Rechtsnatur der Streitverkündungsklage rechtfertige keine Ausnahme. Der Beitrag zeigt demgegenüber, dass aus guten Gründen auf eine Bezifferung verzichtet werden könnte.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 (zur Publikation vorgesehen)
- 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- 2. Erwägungen
- III. Bemerkungen
- 1. Bezifferung der Streitverkündungsklage
- a) Ausgangslage
- b) Geltungsbereich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
- c) Bestimmtheit von Rechtsbegehren
- aa) Grundsatz
- bb) Antrag auf volle Schadloshaltung
- cc) Antrag auf Bezahlung einer Regressquote
- d) Zulässigkeit einer unbezifferten Streitverkündungsklage
- aa) Unmöglichkeit der Bezifferung
- bb) Keine nachträgliche Bezifferung
- 2. Rechtsnatur der Streitverkündungsklage
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