125 Jahre Teilrevisionsinitiative – wie weiter?
Möglichkeiten einer Revision des Initiativrechts
Am 5. Juli 1891 stimmten Volk und Stände der Revision des Art. 121 aBV zu, welche die Initiative auf Teilrevision der Bundesverfassung einführte; die Bundesverfassung von 1874 hatte erst eine Initiative auf Totalrevision vorgesehen. Die Teilrevisionsinitiative hat sich bis zu ihrem 125. Geburtstag zu einer wichtigen Institution des schweizerischen Bundesstaates entwickelt; das «Jubiläum» soll Anlass sein,
– einen Überblick über die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative zu gewinnen;
– die im Laufe der Entwicklung aufgetretenen Probleme aufzuzeigen;
– die Möglichkeiten für die Lösung der Probleme darzustellen.
– einen Überblick über die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative zu gewinnen;
– die im Laufe der Entwicklung aufgetretenen Probleme aufzuzeigen;
– die Möglichkeiten für die Lösung der Probleme darzustellen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative
- 2.1. Die Entwicklung der Rechtsnormen
- 2.2. Versuche zur Einführung der Gesetzes- und der allgemeinen Initiative
- 2.3. Die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative in der Praxis
- 2.3.1. Quantitative Entwicklung
- 2.3.2. Inhaltliche Entwicklung
- 2.4. Die Entwicklung der Rahmenbedingungen
- 2.4.1. Verhältnis zwischen Unterschriften- und Stimmberechtigtenzahl
- 2.4.2. Kommunikation
- 2.4.3. Ausdehnung der Bundeskompetenzen
- 3. Die Problematik der Teilrevisionsinitiative heute
- 3.1. Die Initiativenflut und ihre Hauptgründe
- 3.2. Die Auswirkungen der Initiativenflut
- 3.2.1. Belastung von Behörden und Stimmberechtigten
- 3.2.2. Schleichende Entmachtung des Parlaments und der Stimmberechtigten
- 4. Möglichkeiten der Problemlösung
- 4.1. Einschränkung des Initiativrechts
- 4.2. Erhöhung der Unterschriftenzahl
- 4.3. Verkürzung der Frist für die Unterschriftensammlung
- 4.4. Erhebung von Gebühren
- 4.5. Quorum in der Vorberatung des Parlaments oder in der Volksabstimmung
- 4.6. Strengere Ungültigkeitsprüfung
- 4.6.1. Verschärfung der Prüfungspraxis nach dem geltenden Recht
- 4.6.2. Erweiterung der in der BV aufgeführten Ungültigkeitsgründe
- 4.7. Beschränkung der Volksinitiative auf die Form der allgemeinen Anregung
- 4.8. Weitere Massnahmen
- 4.8.1. Unverbindliche materielle Vorprüfung
- 4.8.2. Bessere Information der Stimmberechtigten
- 4.8.3. Präzisierung bestehender Ungültigkeitsgründe
- 4.8.4. Verbot bestimmter Initiativinhalte
- 4.9. Kombination einzelner Massnahmen
- 5. Exkurs: Prüfungsinstanz und -verfahren
- 6. Vorschlag für eine Revision des Initiativrechts
- 7. Zusammenfassung und Ausblick
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