Merkwürdige Revision der Strafbestimmung im Unfallversicherungsgesetz
Inwiefern der seit 1. Januar 2017 geltende Art. 112 revUVG die Rechtslage im Bereich der Arbeitssicherheit (eben doch) materiell verändert hat
Das Unfallversicherungsgesetz wurde per 1. Januar 2017 teilrevidiert. Neu gefasst wurde auch die Strafbestimmung (Art. 112 revUVG). Soweit sie die Strafbarkeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich der Arbeitssicherheit betrifft, bringt sie – entgegen dem, was der Botschaft des Bundesrats zu entnehmen ist – materielle Änderungen mit sich. So stellt das neue Recht insbesondere weniger hohe Anforderungen an die Strafbarkeit von Arbeitnehmern als an die Strafbarkeit von Arbeitgebern. Der Autor kritisiert das Signal, das der Gesetzgeber damit im Bereich der Arbeitssicherheit sendet.
Inhaltsverzeichnis
- I. Art. 112 revUVG im Wortlaut
- II. Die «Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten»
- III. Was der Bundesrat in seiner Botschaft zu Art. 112 revUVG sagt…
- IV. …und inwiefern die revidierte Strafbestimmung die Rechtslage (eben doch) materiell verändert
- 1. Anforderungen an strafbares Verhalten des Arbeitgebers stark erhöht
- 2. Aus Vergehen wird Übertretung
- V. Schluss
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