Wehrpflichtersatzabgabe: Ungleichbehandlung der Geschlechter
Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 2C_1051/2016 vom 24. August 2017
In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht(-Ersatzabgabe) nach Art. 59 Abs. 1 und 2 BV zwar im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 und 3 BV steht, die in Art. 59 Abs. 1 und 2 BV ausdrückliche Regelung jedoch als lex specialis zur Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 2 und 3 BV anzusehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung der EMRK (Art. 4 i.V.m. Art. 14 EMRK) vorliege, behandelte das Bundesgericht nicht, da die Militärdienstpflicht nicht in den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK falle. Die Autoren analysieren und kommentieren den vorliegenden Entscheid.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- II. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts
- III. Würdigung
- 1. Verhältnis zwischen Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 59 BV
- 2. Verhältnis zwischen Art. 14 EMRK und Art. 4 Abs. 2 und 3 (lit. b und d) EMRK
- 2.1. Die bisherige und die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts
- 2.2. Anwendbarkeit der EMRK
- 2.2.1. Grundlagen
- 2.2.2. Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK in Bezug auf die Wehrpflicht(-Ersatzabgabe)
- 2.3. Prüfung nach Art. 14 EMRK
- 2.3.1. Ungleichbehandlung
- 2.3.2. Sachliche Rechtfertigung
- IV. Fazit
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