Kein leichter Fall
Strafmilderung bei Körperverletzung?
Ob eine einfache Körperverletzung als leichter Fall zu werten ist, so dass der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann (Art. 123 Strafgesetzbuch), hängt nicht allein von der Schwere der Verletzungsfolgen ab. Laut einem neuen Urteil des Kassationshofs in Strafsachen, das sich auf einen nicht veröffentlichten Entscheid vom 20. Dezember 1999 (6S.777/1999) beruft, sind vielmehr «sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen».
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