Aus reiner Gefälligkeit das Auto überlassen
Weiterhin Grund für Haftungsreduktion
Die Haftung des Halters eines Motorfahrzeugs gegenüber dem verunfallten Lenker kann nach wie vor reduziert werden, wenn er sein Gefährt aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt hat. Daran ändert laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Umstand nichts, dass der Reduktionsgrund der Gefälligkeit seit der Revision des Strassenverkehrsgesetzes von 1975 nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist.
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