Per E-Mail an Internetauktion bieten
Urteil des OLG Köln vom 6. September 2002 (19 U 16/02)
In einer Internetauktion wurde eine Herrenarmbanduhr angeboten, die durch Abgabe von Geboten per E-Mail ersteigert werden konnte. Das EDV-System des Anbieters verzeichnete in der Folge ein einziges Angebot. Der Beklagte wurde als Inhaber dieser E-Mail-Adresse identifiziert. Er erklärte jedoch, er sei nicht Urheber dieser E-Mail und damit auch nicht dieses Gebots. Im vorliegenen Urteil (19 U 16/02) hatte das Oberlandgericht Köln insbesondere zu entscheiden «ob dem Anbietenden bzgl. der Person seines Vertragspartners eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Gute kommen kann».
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