Unzulässige Kürzung des Offizialanwalt-Honorars
Verletztes Verbot der Reformatio in peius
Ein Gericht darf im Rekursverfahren nicht einfach das dem Offizialanwalt in erster Instanz zugesprochene Honorar kürzen, wenn dies von keiner Seite beantragt wurde. Wenn ein solches Vorgehen nicht im kantonalen Prozessrecht vorgesehen ist, liegt laut einem neuen Entscheid des Bundesgerichts eine unzulässige Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Anwalts vor.
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