Anbieter von elektronischen Postkarten (E-Cards) als Spammer
Urteil (33 O 17030/02) des LG München I vom 5. Nov. 2002
Wer auf seiner Website die Versendung von E-Mails bzw. E-Cards an Dritte ermöglicht, den treffe prinzipiell für die Versendung seiner Inhalte eine (Mit)Haftung. Auch im Wahlkampf sei die Zusendung von Werbung per E-Mail für eine politische Partei nicht in jedem Fall zu erdulden. So entschied das Landgericht München im nachfolgend wiedergegebenen Urteil (33 O 17030/02).
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