EBK setzt Rundschreiben «Öffentliche Werbung» in Kraft
Begleitschreiben der EBK vom 23. Juni 2003
Am 1. Juli 2003 tritt das Rundschreiben «Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung» in Kraft. Es definiert umfassend, wann öffentliche Werbung vorliegt, die eine Bewilligungspflicht für einen Anlagefonds und/oder für die Tätigkeit als Vertriebsträger nach sich zieht. Das Rundschreiben regelt zudem, in welchen Fällen der Vertrieb ausländischer Anlagefonds ohne Vertriebsbewilligung zulässig ist. Erstmals wird das Kriterium der öffentlichen Werbung konsequent auch für den Fondsvertrieb über das Internet konkretisiert. Zudem wird die Bewilligungspflicht für Vertriebsträger auf diverse Formen des indirekten Fondsvertriebs ausgedehnt.
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