Abänderung des Kollokationsplanes und Erlöschen der Stundungswirkungen im Nachlassverfahren
Kommentar zu BGE 5C.206/2003 vom 5. Februar 2004
Die von der Berufungsklägerin erhobene Kollokationsklage war unter den gegebenen Umständen zulässig und verstiess insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (E.2). Wenn in einem gerichtlichen Nachlassverfahren die vom Nachlassrichter bewilligte Stundungsdauer abläuft und weder ein gerichtlicher Widerrufs- noch ein gerichtlicher Bestätigungsentscheid ergeht, fallen die Wirkungen der Stundung mit Ablauf der Stundungsdauer ohne Weiteres dahin (E.3).
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