Schutz nur nach Streit
Kann der Mieter durch Schriftstücke nachweisen, dass er sich mit seinem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat, gilt eine dreijährige Kündigungssperrfrist (Art. 271 a Abs. 2 OR), die den Mieter vor Rachekündigungen schützen soll.
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