Anspruch auf Umschulung durch Militärversicherung
Erst ab 20 Prozent Einkommenseinbusse
Die Militärversicherung hat für die Kosten einer Umschulung nur aufzukommen, wenn die versicherte Person wegen einer dauernden Behinderung einen Minderverdienst von mindestens rund 20 Prozent hinnehmen muss.
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