Kein Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte – Urteil des OLG Frankfurt
Urteil (11 U 51/04 ) des OLG Frankfurt a.M. vom 25. Januar 2005
Das Deutsche Produktpirateriegesetz gibt Urhebern einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg eines Werks gegen den, der seine Urheberrechte durch unerlaubte Erstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungen verletzt. Die OLG Frankfurt kommt im vorliegenden, rechtskräftigen Urteil 11 U 51/04 vom 25.1.2005 zum Schluss, dass dieser Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern nicht gelte. Sobald der Provider von der Verletzung Kenntnis erhält, besteht immerhin ein Anspruch auf Entfernung oder Sperrung der Nutzung.
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