Ein Sternchen macht noch keine erkennbare Kostenpflicht
Wird eine ansonsonsten kostenlose Leistung durch einen Anbieter kostenpflichtig angeboten, reicht ein Hinweis mittels Sternchen auf die Kostenpflicht nicht aus. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof im nachfolgend wiedergegebenen Urteil I ZR 142/02 vom 8. Juli 2004 entschieden.
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