Mahnung vor Betreibung
Ausstehende Prämien bei der Krankenversicherung
Krankenkassen müssen ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen mahnen und dann den Versicherten betreiben. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), mit dem eine Unklarheit in der Krankenversicherungsverordnung beseitigt wird (Art. 9 Abs. 1).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare