Keine Fiktion der Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids
Kommentar zu den Entscheidungen BGE 130 III 396 und 7B.240/2004
Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Mit der Rechtsöffnung wird ein neues Verfahren in die Wege geleitet. Ein vom Schuldner innert der 7-tägigen postalischen Abholfrist nicht abgeholter Rechtsöffnungsentscheid gilt daher grundsätzlich selbst dann nicht als zugestellt, wenn eine Krankenkasse als Rechtsöffnungsinstanz den Rechtsvorschlag selbst beseitigt hat.
Inhaltsverzeichnis
- I. BGE 130 III 396
- II. Urteil 7B.240/2004
- III. Kommentar
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